Mit Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2024 zeigte das Betreibungsamt Risch der Beschwerdeführerin an, dass die Pfändung in der Betreibung Nr. D.________ am 2. Februar 2024 auf dem Amt vollzogen werde (act. 3/3). Diese Ankündigung erfolgte mittels Einwurf des Schriftstücks in den Briefkasten der Beschwerdeführerin. Da zu diesem Termin niemand auf dem Amt erschien und bis dahin keine Zahlung geleistet wurde, stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 eine zweite Vorladung per A-Post Plus zu (act. 3/2).