__, gemäss welcher der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ als definitiv aufgehoben gilt, falls gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben wird (act. 3/4). Am 29. Januar 2024 ging beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin ein (act. 3/1); diesem beigelegt war die Veranlagungsverfügung vom 30. November 2023. Mit Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2024 zeigte das Betreibungsamt Risch der Beschwerdeführerin an, dass die Pfändung in der Betreibung Nr. D.________ am 2. Februar 2024 auf dem Amt vollzogen werde (act. 3/3).