1. In der von der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung für eine Forderung von CHF 89.85 nebst Zins stellte das Betreibungsamt Risch am 14. September 2023 den Zahlungsbefehl aus (act. 3/6). Zuvor, am 17. und am 24. August 2023, hatte das Betreibungsamt Risch erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin zwei Zahlungsbefehle in anderen Betreibungen zuzustellen (act. 3 und act. 3/8). Am 14. September 2023 ersuchte das Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. D.__