{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-8_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_8_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_8", "Checksum": "ea8c7fa84b592c04f042347081cc91f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auch wenn unter normalen Umständen zu\nerwarten wäre, dass eine Gesellschafterin den anderen Gesellschafter und gleichzeitigen\nGeschäftsführer über der Erhalt des Zahlungsbefehls orientieren würde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Der Beschwerdeführerin\nkann somit nicht widerlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. D.________ keine Kenntnis hatte.\n\n7.2 Die Betreibungsgläubigerin hob mit der Veranlagungsverfügung B.________ vom 30. November 2023 den Rechtsvorschlag von E.________ in der Betreibung Nr. D.________ auf. In\nihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 hielt sie jedoch fest, es könne nicht bewiesen werden,\ndass die Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung erhalten habe. Mangels eines entsprechenden Zustellnachweises konnte somit der Zahlungsbefehl auch nicht durch eine andere Betreibungshandlung seine Wirkung entfalten.\n\n8. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. D.________ infolge der fehlerhaften Zustellung nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von einem in dieser Betreibung durchgeführten Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 14. September 2023 in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes nichtig ist. Das Betrei-\nSeite 7/8\n\nbungsamt Risch ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl neu zuzustellen.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sich diese überhaupt als zulässig erweisen.\n\n10. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch nichtig ist, und das Betreibungsamt\nRisch wird angewiesen, den Zahlungsbefehl neu zuzustellen.\n\n1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Risch\n- C.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\nSeite 8/8\n\nversandt am:\n"}