{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-8_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_8_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_8", "Checksum": "ea8c7fa84b592c04f042347081cc91f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Prokurist ist auch empfangsberechtigt,\nwenn er lediglich kollektiv zeichnet; es kann schliesslich nur an eine Person zugestellt werden, nicht gleichzeitig an mehrere. Das Gleiche gilt bei mehreren Liquidatoren. Die Zustellung an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied erfolgt rechtsgültig, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Die Zustellung\nan den \"faktischen\" Geschäftsführer einer GmbH ist nichtig, wenn die Gesellschafter nicht\nzeichnungsberechtigt sind und der Eintrag des einzigen Geschäftsführers im Handelsregister\ngestrichen worden ist. Die Zustellung ist auch möglich an Personen, die im Handelsregister\nohne eingetragene Funktionen als zeichnungsberechtigt aufgeführt sind, weil ihre Vertretungsmacht weitergeht als die eines Prokuristen. Gleiches gilt auch für zeichnungsberechtigte Vizedirektoren. Eine Zustellung an ein im Handelsregister eingetragenes Organ einer Gesellschaft ist gültig, auch wenn zuvor ein anderes Organ die Post angewiesen hat, die Korrespondenz an seine eigene Adresse zu senden (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 6\nmit Hinweisen).\n\n5.3 Im Handelsregister ist F.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift und als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen, E.________ dagegen nur als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Mangels Organstellung und\ninfolge fehlender Zeichnungsberechtigung war sie daher gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG\nnicht befugt, den Zahlungsbefehl für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen.\n\n6. Nachdem das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos versucht hat, der\nBeschwerdeführerin bzw. F.________ zwei Zahlungsbefehle in anderen Betreibungen zuzustellen, stellt sich die Frage, ob es den Zahlungsbefehl vom 14. September 2023 in der Betreibung Nr. D.________ infolge der Unerreichbarkeit des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers ersatzweise an E.________ zustellen durfte.\n\n6.1 Werden die in Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erwähnten Vertreter der juristischen Person in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunden\ngemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen andern Angestellten erfolgen.\n\n6.2 Eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Betreibungsurkunde einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor\noder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an\neinem im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im\nDienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist,\nerfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht\nversäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst/\nRodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10). Die gesetzlichen Anforderungen an die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls richten sich abschliessend nach dem SchKG, womit das Recht\nder Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR (Anscheins- und Duldungsvollmacht) keinen Platz hat.\nSeite 6/8\n\nSie spiegeln die Tragweite der Betreibung für den Schuldner wider. Insbesondere sollen sie\ngewährleisten, dass der Zahlungsbefehl in die Hände der natürlichen Person gelangt, die für\ndie juristische Person in Betreibungssachen handelt, insbesondere Rechtsvorschlag erheben\nkann (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.3).\n\n6.3 Das Betreibungsamt Risch stellte den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ am\n14. September 2023 aus. An diesem Tag ersuchte es das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung dieses Zahlungsbefehls an E.________. Das Betreibungsamt Risch\nmacht nicht geltend, es habe zunächst erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl an\nF.________ zuzustellen. Solches ist aus den eingereichten Akten auch nicht ersichtlich. Die\nVoraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG waren somit\nnicht gegeben, unabhängig davon, dass zuvor zwei Zahlungsbefehle in anderen Betreibungen nicht an F.________ ausgehändigt werden konnten. Doch selbst wenn das Betreibungsamt Risch erfolglos versucht hätte, den Zahlungsbefehl an den einzelzeichnungsberechtigten\nGeschäftsführer der Beschwerdeführerin zuzustellen, wäre die ersatzweise Zustellung des\nZahlungsbefehls an E.________ nicht zulässig gewesen. Der Zahlungsbefehl wurde\nE.________ nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, sondern an ihrem Wohnort\nin Baar zugestellt. Zudem handelt es sich bei E.________ nicht um eine Angestellte der Beschwerdeführerin, sondern um die Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Eine gültige Ersatzzustellung lag damit nicht vor.\n\n"}