{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-8_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_8_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_8", "Checksum": "ea8c7fa84b592c04f042347081cc91f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Damit fehlt es an der Grundlage für die Pfändungsankündigung. Gleichzeitig ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Fest-\nSeite 4/8\n\nstellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung entfallen, womit die Beschwerde insoweit\nals gegenstandslos abzuschreiben ist.\n\n3. Zu prüfen ist bleibt, ob damit auch die Betreibung Nr. D.________ dahingefallen ist.\n\n3.1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt\nworden, so kann der Gläubiger nach Art. 88 Abs. 1 SchKG frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein\nJahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so\nsteht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Ge-\nrichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).\n\n3.2 Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren innert der Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG\nohne Rechtsverlust zurückziehen, sofern es noch nicht vollzogen worden ist, und wieder neu\nstellen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 88 SchKG N 14).\n\n3.3 Im vorliegenden Fall ist die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen und\nzudem wurde die Pfändung noch nicht vollzogen. Die Betreibungsgläubigerin hat somit die\nMöglichkeit, in der Betreibung Nr. D.________ erneut ein Fortsetzungsbegehren zu stellen.\nDemnach ist die Betreibung nicht dahingefallen und die Beschwerdeführerin hat ein aktuelles\nRechtschutzinteresse, deren – allfällige – Nichtigkeit feststellen zu lassen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten.\n\n4. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis\nerhält, ist nichtig. Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei dies jederzeit festgestellt\nwerden kann. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, z.B. wenn die Urkunde in die Hände des Schuldners gelangt oder der\nSchuldner weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls\nergibt, widerspruchslos hingenommen hat, entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt\nder Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu\nlaufen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 23 mit Hinweisen).\n\n5. Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt\ndie Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister\neingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).\n\n5.1 Art. 65 SchKG regelt somit u.a. die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Betreibungsurkunden zählt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts der Zahlungsbefehl (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 64\nSchKG N 8a und Art. 65 SchKG N 1 mit Hinweisen).\nSeite 5/8\n\n"}