{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-8_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_8_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa5934c0a2dfaa0d304e3f49917abeca04b7254ae25b2a34ec28975218e2d261d29d6042894e2d797ca8e022a132914d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_8", "Checksum": "ea8c7fa84b592c04f042347081cc91f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In der von der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen die A.________\nGmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung für eine Forderung von\nCHF 89.85 nebst Zins stellte das Betreibungsamt Risch am 14. September 2023 den Zahlungsbefehl aus (act. 3/6). Zuvor, am 17. und am 24. August 2023, hatte das Betreibungsamt\nRisch erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin zwei Zahlungsbefehle in anderen Betreibungen zuzustellen (act. 3 und act. 3/8). Am 14. September 2023 ersuchte das Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls\nNr. D.________ an E.________, Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (act. 3/7). Am 25.\nNovember 2023 stellte die Zuger Polizei E.________ den Zahlungsbefehl Nr. D.________ zu\n(act. 3/6). Dagegen erhob diese am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Am 30. November 2023\nerliess die Betreibungsgläubigerin die Veranlagungsverfügung B.________, gemäss welcher\nder Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ als definitiv aufgehoben gilt, falls gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben wird (act. 3/4). Am 29. Januar 2024 ging\nbeim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin ein (act. 3/1);\ndiesem beigelegt war die Veranlagungsverfügung vom 30. November 2023. Mit Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2024 zeigte das Betreibungsamt Risch der Beschwerdeführerin\nan, dass die Pfändung in der Betreibung Nr. D.________ am 2. Februar 2024 auf dem Amt\nvollzogen werde (act. 3/3). Diese Ankündigung erfolgte mittels Einwurf des Schriftstücks in\nden Briefkasten der Beschwerdeführerin. Da zu diesem Termin niemand auf dem Amt erschien und bis dahin keine Zahlung geleistet wurde, stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 eine zweite Vorladung per A-Post Plus zu (act. 3/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung mit folgenden Anträgen:\n\n1. Die Pfändungsankündigung ist umgehend aufzuheben.\n\n2. Das Pfändungsverfahren ist umgehend einzustellen und allenfalls bereits ausgeführte Handlungen sind umgehend zu beenden und bereits erfolgte sind aufzuheben.\n\n3. In jeden Falle ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Beschwerde auf sämtliche weiteren\nBetreibungs-/Pfändungshandlungen zu verzichten.\n\n4. Es ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n\n5. Es ist die Nichtigkeit des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens festzustellen.\n\n6. Es ist festzustellen, dass keine Grundlagen für die angeblichen und in Betreibung/Pfändung gesetzten Forderungen bestehen.\n\n7. Es ist festzustellen, dass ein Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ nie ordentlich\nzugestellt worden ist und damit fehlt.\nSeite 3/8\n\n8. Es ist festzustellen, dass kein ordentliches Rechtsöffnungsverfahren für die Betreibung\nNr. D.________ erfolgt ist.\n\n9. Es ist festzustellen, dass die Betreibung Nr. D.________ missbräuchlich erfolgte.\n\n10. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche Eintragungen im Betreibungsregister\numgehend zu löschen.\n\n11. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtlichen Personen und Stellen bekannt zu geben, an welche bereits Auskünfte über die Beschwerdeführerin erfolgt sind.\n\n12. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche erfolgten Auskünfte innert 10 Tagen zu\nwiderrufen und dessen Widerrufsschreiben der Beschwerdeführerin in Kopie zuzustellen.\n\n13. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, die verantwortlichen Personen, welche für die\nGläubigerin gehandelt haben, bekannt zu geben.\n\n14. Allenfalls ist eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und evtl. Betrug zu veranlassen.\n\n15. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Gesuchsgegnerin(nen). Die\nBeschwerdeführerin ist mit mindestens CHF 250.00 für deren Aufwendungen zu entschädigen.\n\n3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit\naufschiebende Wirkung, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben.\n\n4. Während die Betreibungsgläubigerin auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das\nBetreibungsamt mit Eingabe vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Am\n15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein,\nwozu sich das Betreibungsamt am 21. Februar 2024 vernehmen liess. Mit Eingabe vom\n24. Mai 2024 teilte die Betreibungsgläubigerin auf Anfrage Abteilungspräsidenten mit, die\nZustellung der Verfügung vom 30. November 2023 könne nicht bewiesen werden, weshalb\nsie das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen habe.\n\nErwägungen\n\n"}