SchKG an das Konkursamt zurückzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass die Grundstücke pfandrechtlich belastet sind, dürften die Verwertungskosten (inkl. Anwaltskosten) im Zusammenhang mit der Pfandverwertung bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht berücksichtigt werden. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Beschluss