Um einen Überblick über sämtliche Grundstücke zu erhalten, sind aber weitere Abklärungen notwendig. Daher kann auch nicht beurteilt werden, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte steht und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen ist. Die Sache ist daher zur Abklärung dieser Fragen und zur Neufestsetzung des Kostenvorschusses i.S.v. Art. 230 Abs. 2 SchKG an das Konkursamt zurückzuweisen.