2. Den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lässt sich nicht entnehmen, ob tatsächlich noch Pfandrechte an den Grundstücken bestehen. Näheres dazu ergibt sich – soweit ersichtlich – auch nicht aus den dem Obergericht eingereichten Konkursakten. Zwar finden sich dort einzelne Grundbuchauszüge, die auf eine entsprechende Pfandbelastung hinweisen. Um einen Überblick über sämtliche Grundstücke zu erhalten, sind aber weitere Abklärungen notwendig.