Dafür sei nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem Mass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet seien. Mangels genauerer Sachverhaltsfeststellungen könne das Bundesgericht nicht beurteilen, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von CHF 135'000.00 allenfalls nicht in die Berechnung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG einfliessen dürfe. Das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Bestimmung des Kostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen.