Weiter gehe aus den Erwägungen des Obergerichts nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte stehe und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen sei. Dafür sei nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem Mass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet seien.