1.3 Aus den Erwägungen des Obergerichts könne abgeleitet werden, dass tatsächlich Pfandrechte an den Grundstücken bestünden oder zumindest bestanden hätten. Unklar sei hingegen, inwieweit dies derzeit noch der Fall sei und ob Genaueres ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere aufgrund des Inventars, festgestellt werden könnte oder ob es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Weiter gehe aus den Erwägungen des Obergerichts nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte stehe und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen sei.