1.2 Nach dem Gesagten seien die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht durch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehörten demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG. Die in Art. 230 Abs. 2 SchKG angesprochenen ungedeckten Kosten seien vielmehr solche, die durch die Konkursmasse zu decken wären. Folglich seien die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Seite 4/5