262 SchKG sowie Art. 85 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung seien bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven stelle (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gelte in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen könnten, handle es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen sei, um doch noch die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken.