198 SchKG). Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen würden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV). Umgekehrt bedeute dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürften bzw. ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen müssten. Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus dürfe zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art.