1.1 Nach dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 2 SchKG umfasse die in dieser Norm vorgesehene Sicherheitsleistung "den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten" des Konkursverfahrens. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten zählten grundsätzlich auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verwertung der Konkursaktiven (Art. 262 Abs. 1 SchKG). Besonderheiten würden jedoch gelten, wenn Pfandgegenstände in die Konkursmasse fielen. Vermögensstücke, an denen Pfandrechte hafteten, würden nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG).