Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (act. 17). Mit Urteil vom 6. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 22; Verfahren 5A_376/2024). Erwägungen 1. Das Bundesgericht hielt – zusammengefasst – Folgendes fest: