10. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 16). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (act. 17).