9. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut. Es setzte die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG im Konkursverfahren über die E.________ AG auf CHF 100'000.00 fest, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zu- Seite 3/5 sätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (act. 14; Verfahren BA 2024 12).