Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 1). 5. Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die Beschwerdeführerinnen das Recht vor, Beschwerde gegen die richterliche Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO zu erheben, falls kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren stelle und gleichzeitig den Kostenvorschuss leiste (act. 2). 6. Am 27. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (act. 3).