4. Gegen diese Verfügung erhoben zwei Gläubigerinnen, die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), am 23. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangten, den im SHAB am tt.mm.2024 publizierten Entscheid des Konkursamtes (Meldungsnummer ________) aufzuheben und den Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.