{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-70_2024-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_70_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0d61260a528d9f8ebc96e74f8f53d077f04d1b21f46f9208a26d85ad1d09c096c06152baaf8147b1f382d888ded54f0a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0d61260a528d9f8ebc96e74f8f53d077f04d1b21f46f9208a26d85ad1d09c096c06152baaf8147b1f382d888ded54f0a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_70", "Checksum": "9a2cb75d766b2a2190183cb040f8b48a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BA 2024 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Vermögensstücke, an denen Pfandrechte hafteten, würden\nnur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse\ngezogen (Art. 198 SchKG). Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen würden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV).\nUmgekehrt bedeute dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt\nwerden dürften bzw. ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen müssten. Erst\nein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus dürfe\nzur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit\nVerweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung seien bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des\nKonkurses mangels Aktiven stelle (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gelte in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den\ndurch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen könnten, handle es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen sei, um doch noch\ndie Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken.\n\n1.2 Nach dem Gesagten seien die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht\ndurch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehörten demnach nicht zu\nden durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG.\nDie in Art. 230 Abs. 2 SchKG angesprochenen ungedeckten Kosten seien vielmehr solche,\ndie durch die Konkursmasse zu decken wären. Folglich seien die Kosten der Verwertung von\nPfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230\nSeite 4/5\n\nAbs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen. Falls das Konkursverfahren weitergeführt werde,\nkönne das Konkursamt vom Pfandgläubiger einen Vorschuss für die Pfandverwaltung und\n-verwertung verlangen.\n\n1.3 Aus den Erwägungen des Obergerichts könne abgeleitet werden, dass tatsächlich Pfandrechte an den Grundstücken bestünden oder zumindest bestanden hätten. Unklar sei hingegen, inwieweit dies derzeit noch der Fall sei und ob Genaueres ohne Weiteres aufgrund der\nvorhandenen Akten, insbesondere aufgrund des Inventars, festgestellt werden könnte oder\nob es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Weiter gehe aus den Erwägungen des\nObergerichts nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte stehe und welcher allenfalls den allgemeinen\nKonkurskosten zuzuordnen sei. Dafür sei nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem\nMass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet seien. Mangels genauerer Sachverhaltsfeststellungen könne das Bundesgericht nicht beurteilen, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von CHF 135'000.00 allenfalls nicht in die Berechnung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG einfliessen dürfe. Das angefochtene Urteil sei insoweit\naufzuheben und die Sache zu neuer Bestimmung des Kostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen.\n\n2. Den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lässt sich nicht entnehmen, ob tatsächlich noch Pfandrechte an den Grundstücken bestehen. Näheres dazu ergibt sich – soweit ersichtlich – auch nicht aus den dem Obergericht eingereichten Konkursakten. Zwar finden sich\ndort einzelne Grundbuchauszüge, die auf eine entsprechende Pfandbelastung hinweisen.\nUm einen Überblick über sämtliche Grundstücke zu erhalten, sind aber weitere Abklärungen\nnotwendig. Daher kann auch nicht beurteilt werden, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte steht und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen ist. Die Sache ist daher zur Abklärung dieser Fragen und zur Neufestsetzung des Kostenvorschusses i.S.v. Art. 230 Abs. 2 SchKG an\ndas Konkursamt zurückzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass die Grundstücke pfandrechtlich belastet sind, dürften die Verwertungskosten (inkl. Anwaltskosten) im Zusammenhang mit der Pfandverwertung bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss\nArt. 230 Abs. 2 SchKG nicht berücksichtigt werden.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nBeschluss\n\n1. Die im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am tt.mm.2024 publizierte Verfügung des\nKonkursamtes Zug (Meldungsnummer ________) wird aufgehoben und die Sache zu neuer\nEntscheidung im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Zug zurückgewiesen.\n\n"}