{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-70_2024-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_70_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0d61260a528d9f8ebc96e74f8f53d077f04d1b21f46f9208a26d85ad1d09c096c06152baaf8147b1f382d888ded54f0a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0d61260a528d9f8ebc96e74f8f53d077f04d1b21f46f9208a26d85ad1d09c096c06152baaf8147b1f382d888ded54f0a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_70", "Checksum": "9a2cb75d766b2a2190183cb040f8b48a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BA 2024 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________ AG,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________,\nBeschwerdeführerinnen,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nbetreffend\n\nEinstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht Zug die definitive\nNachlassstundung für die E.________ AG nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Dagegen erhob die E.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche mit Urteil vom 5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2023\n97).\n\n2. Vom 26. September 2023 bis zum 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar\nüber das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden unter anderem 44 Grundstücke bzw. Projekte in Deutschland\nsowie Barmittel von rund CHF 50'000.00 aufgeführt (act. 1/5).\n\n3. Am tt.mm.2024 publizierte das Konkursamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die\nEinstellung des Konkursverfahrens über die E.________ AG mangels Aktiven per\ntt.mm.2024, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die\nDeckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 200'000.00 leiste (act. 1/1).\n\n4. Gegen diese Verfügung erhoben zwei Gläubigerinnen, die A.________ AG und die\nB.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), am 23. Februar 2024 Beschwerde\nbei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangten, den im SHAB am tt.mm.2024 publizierten Entscheid des Konkursamtes (Meldungsnummer ________) aufzuheben und den Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf\nCHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 1).\n\n5. Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die Beschwerdeführerinnen das\nRecht vor, Beschwerde gegen die richterliche Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO\nzu erheben, falls kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren stelle und gleichzeitig den Kostenvorschuss leiste (act. 2).\n\n6. Am 27. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zu (act. 3).\n\n7. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde\nsei abzuweisen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 200'000.00 sei\nneu anzusetzen (act. 4).\n\n8. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 7), worauf sich\ndas Konkursamt am 27. März 2024 vernehmen liess (act. 9). Dazu wiederum äusserten sich\ndie Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 8. April 2024 (act. 11). Am 10. April 2024 teilte das Konkursamt mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 13).\n\n9. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut. Es\nsetzte die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG im Konkursverfahren über die\nE.________ AG auf CHF 100'000.00 fest, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zu-\nSeite 3/5\n\nsätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (act. 14; Verfahren BA 2024 12).\n\n10. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde in\nZivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben\nund der Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal\nauf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.\nZudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 16). Mit Präsidialverfügung vom\n26. Juni 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu\n(act. 17). Mit Urteil vom 6. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu\nneuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde\nabgewiesen (act. 22; Verfahren 5A_376/2024).\n\nErwägungen\n\n1. Das Bundesgericht hielt – zusammengefasst – Folgendes fest:\n\n"}