Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat gegen die angefochtene Verfügung eine 22-seitige Beschwerdeschrift eingereicht (act. 1) und war damit offensichtlich in der Lage, die Verfügung an die Aufsichtsbehörde weiterzuziehen. Dementsprechend kam das Betreibungsamt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.