Diese Rüge geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn das Betreibungsamt nicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt hätte, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das Betreibungsamt Zug ist diesen Anforderungen jedoch nachgekommen. Es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu seinen Erkenntnissen gelangt ist (act. 1/4). Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).