Das Betreibungsamt Zug habe die angefochtene Verfügung überhaupt nicht begründet, sondern den Antrag abgelehnt, ohne sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen respektive Überlegungen wiederzugeben, von denen sie sich habe leiten lassen. Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) somit nicht möglich zu verstehen, warum das Amt der Ansicht sei, dass trotz des offensichtlich bestehenden Risikos des Vermögensabflusses respektive der vermeintlichen und aktenkundigen Wiederholungsgefahr auf Seiten des Schuldners keine Sicherungsmassnahmen erforderlich seien (act. 1 Rz 65 ff.).