6.4 Nach dem Gesagten ist auf den Antrag auf Feststellung der Prosequierung nicht einzutreten. 7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt Zug habe die angefochtene Verfügung überhaupt nicht begründet, sondern den Antrag abgelehnt, ohne sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen respektive Überlegungen wiederzugeben, von denen sie sich habe leiten lassen.