___ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist. An diesem Ergebnis ändert die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2025 nichts. Die Beschwerdeführerin reichte eine E-Mail des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 ein, worin sich das Amt zur Frage der Arrestprosequierung äusserte, wobei einige Aussagen – offenbar von der Beschwerdeführerin – geschwärzt wurden (vgl. act. 6, act. 6/1).