6.2 Abgesehen davon bleiben die Aktien der H.________ AG (Pfändung Nr. G.________) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gepfändet (vgl. act. 3/18). Mit dem Pfändungsbeschlag sind die Aktien der H.________ AG hinreichend gesichert. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist.