_ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4). Bei diesem obiter dictum handelt es sich um eine Meinungsäusserung des Betreibungsamtes Zug. Blosse Meinungsäusserungen gelten nicht als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 22). Dagegen kann keine Beschwerde erhoben werden.