6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 an das Betreibungsamt Zug die Anordnung von Sicherungsmassnahmen. Einen Antrag auf Feststellung, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist, hat sie nicht gestellt (vgl. 1/1). Das Betreibungsamt Zug wies mit Verfügung vom 8. November 2024 das "Gesuch um Sicherungsmassnahmen" ab. In der Begründung hielt es unter anderem fest, dass der Arrest. Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.___