Wie in E. 2 dargelegt, besteht kein Anlass, den Schuldner und dessen Ehefrau zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat. Ob die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Grund, das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die sofortige Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaften zu verfügen.