Damit sind die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht glaubhaft gemacht und es besteht kein Grund, die Bankkonten der H.________ AG zu pfänden bzw. dem Schuldner, dessen Ehefrau oder Drittpersonen zu verbieten, über die Bankkonten der H.________ AG zu verfügen. Seite 12/14 4.6 Eine andere Frage ist, ob der Schuldner die Aktien der H.________ AG rechtsmissbräuchlich auf seine Ehefrau übertragen hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 18 und 27 ff.). Diese Frage wird im hängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen sein.