Der Dritte muss hinnehmen, dass der Erlös der Verwertung seiner Vermögenswerte dazu dient, den Gläubiger zu befriedigen. Dem Schuldner wird verwehrt, sich hinter der rechtlichen Dualität zu verstecken, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, und dem Dritten, missbräuchlich sein Recht geltend zu machen, direkt mittels Zahlungsbefehls betrieben zu werden, wie es grundsätzlich jede Vollstreckungsmassnahme erfordert (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 541 E. 8.3 ff. [= Pra 2019 Nr. 98]).