4.4 Zu unterscheiden ist zwischen dem direkten Durchgriff, der die Haftung des beherrschenden Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft zur Folge hat, und dem – vorliegend relevanten – umgekehrten Durchgriff, der die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem Gesellschafter für dessen Schulden zur Folge hat. Bei der Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass in der Betreibung des einen auch das Vermögen des anderen verwertet werden kann. Der Dritte muss hinnehmen, dass der Erlös der Verwertung seiner Vermögenswerte dazu dient, den Gläubiger zu befriedigen.