4.3 Die Anwendung des Durchgriffs setzt somit erstens voraus, dass die Personen entsprechend der wirtschaftlichen Realität identisch sind oder dass zumindest ein Rechtssubjekt das andere wirtschaftlich beherrscht. Zweitens muss die Dualität missbräuchlich geltend gemacht werden, das heisst, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen; dies ist der Fall, wenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich missbräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 132 III 489 E. 3.2).