4.2 Wenn jemand eine juristische Person, insbesondere eine Aktiengesellschaft, gründet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten mit getrennten Vermögen bestehen: die natürliche Person einerseits und die Aktiengesellschaft anderseits. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktiengesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat ("Einmanngesellschaft"). Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Dritter für die Verpflichtungen eines Schuldners haftbar gemacht werden, mit dem er eine wirtschaftliche Einheit bildet (BGE 144 III 541 E. 8.3.1 m.w.H. [=Pra 2019 Nr. 98]).