3.6 Ob die Beschwerdeführerin im Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht (5A_435/2024) vorsorgliche Massnahmen hätte beantragen können, wie das Betreibungsamt Zug erklärt hat und was die Beschwerdeführerin bestreitet, muss im vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden. 3.7 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, "Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest Z.________" zu ergreifen. Ohnehin wären die beantragen "Sicherungsmassnahmen" abzuweisen, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist (E. 4 f.).