3.4 Weiter bedarf es für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen einer besonderen Dringlichkeit. Das Bundesgericht betonte, dass am Erfordernis der Dringlichkeit angesichts des Eingriffs in die Stellung des Schuldners, welcher mit der Sicherungsmassnahme verbunden ist, dort ganz besonders festzuhalten ist, wo die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert wird und grundsätzlich nichts eine rasche, aber trotzdem vorschriftsgemässe Abwicklung des Betreibungsverfahrens hindert (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Vorliegend wurde die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert, weshalb Seite 10/14