Mit der Anzeige des Betreibungsamtes Zug an die H.________ AG wurden sämtliche Guthaben des Schuldners gegenüber der H.________ AG gesperrt und zugunsten der Beschwerdeführerin gesichert. Vorsorgliche Massnahmen könnten nur dann ergriffen werden, wenn dies zur Vorbereitung eines anstehenden Arrestes und vor dessen Ankündigung notwendig ist (vgl. Schlegel/Zopfi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 3). Ist der Arrest – wie vorliegend – bereits vollzogen und dem Drittschuldner angezeigt, besteht kein Anlass, darüber hinausgehende Sicherungsmassnahmen zu ergreifen.