271 SchKG N 1). Im vorliegenden Fall verarrestierte der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich am 15. November 2022 sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der H.________ AG (Arrest Nr. Z.________; vgl. act. 1/26, act. 3/1). Das Betreibungsamt Zug vollzog am 21. November 2022 den Arrest und versandte gleichentags die Anzeigen an den Schuldner und die H.________ AG (vgl. act. 1/27, act. 3/3). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Mit der Anzeige des Betreibungsamtes Zug an die H.______