3.3 Mit dem Arrest werden auf Antrag eines (gefährdeten) Gläubigers bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betreibungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt somit eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Vermögenswerte dar (vgl. Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 1).