3.2 Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Diese Vorschrift ist beim Arrestvollzug sinngemäss anwendbar (Art. 275 SchKG). Die in Art. 99 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen notwendig ist.