3.1.3 Die Argumentation des Betreibungsamtes, dass es an ihr (der Beschwerdeführerin) sei, vor Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sei falsch. Einerseits habe sie Massnahmen zur Sicherung der verarrestierten Forderung des Schuldners gegenüber der H.________ AG gefordert und keine Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Seite 9/14 gepfändeten Aktienzertifikaten. Anderseits wälze das Betreibungsamt seine Pflicht zur Sicherstellung der verarrestierten Forderungen auf sie ab. Der Umstand, dass das Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht hängig sei, entbinde das Betreibungsamt nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.