__ AG sei. Da dem Schuldner bewusst sei, dass seine Forderungen gegenüber der H.________ AG unter den Arrestbeschlag respektive die Pfändung fielen, müsse angenommen werden, dass die Ausschüttung des Kaufpreises von CHF 4,57 Mio. für die Liegenschaft L.________ indirekt durch Umgehungsgeschäfte erfolge. Der Schuldner sei gegenwärtig problemlos in der Lage, den Arrest zu umgehen und indirekte und/oder verdeckte Ausschüttungen an sich selbst vorzunehmen. Solange nicht geklärt sei, wer der wahre Eigentümer der Aktien der H.________ AG sei, was Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei, müssten sämtliche Vermögenswerte der H._____