3.1.2 Sämtliche Forderungen des Schuldners aus den Aktien der H.________ AG seien verarrestiert. Der H.________ AG sei auch mitgeteilt worden, dass diese Forderungen nur noch an das Betreibungsamt Zug erfüllt werden könnten. Damit sei der Arrest jedoch längstens nicht genügend gesichert. Der Schuldner habe die Aktien das H.________ AG an seine Ehefrau just an dem Tag übertragen, als die Garantieforderung fällig geworden sei. Es gebe zahlreiche Indizien, dass die Übertragung der Aktien der H.________ AG nur zum Schein erfolgt und der Schuldner nach wie vor der Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte der H.________ AG sei.