Besondere Dringlichkeit bestehe beispielsweise dann, wenn der Schuldner sich wiederholt und permanent dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entziehe und somit die Pfändung bzw. den Arrest verunmögliche. Die Pfändung von Aktienzertifikaten müsse auch die Pfändung der aus den Aktienzertifikaten fliessenden Rechte beinhalten. Somit müsse das Betreibungsamt auch bei Pfändung von Aktienzertifikaten, Sicherungsmassnahmen für die daraus resultierenden Rechte anordnen, und zwar von Amtes wegen.