99 SchKG könne das Betreibungsamt mittels vorsorglicher Massnahmen die Sicherung der Pfändung bzw. des Arrests gewährleisten, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen seien. Eine solche Sicherungsmassnahme könne insbesondere bei besonderer Dringlichkeit zum Erhalt von Vermögenswerten auch gegenüber einem Drittschuldner angeordnet werden. Besondere Dringlichkeit bestehe beispielsweise dann, wenn der Schuldner sich wiederholt und permanent dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entziehe und somit die Pfändung bzw. den Arrest verunmögliche.