3.1.1 Gemäss Art. 275 SchKG seien die Art. 91-109 SchKG bezüglich der Pfändung auch für den Arrest anwendbar. Dies betreffe insbesondere Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest. Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte Betreibungsamt sei verpflichtet, die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände zu verarrestieren. Gemäss Art. 99 SchKG könne das Betreibungsamt mittels vorsorglicher Massnahmen die Sicherung der Pfändung bzw. des Arrests gewährleisten, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen seien.